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   BFH, 03.02.2004 - VII R 62/02   

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https://dejure.org/2004,3804
BFH, 03.02.2004 - VII R 62/02 (https://dejure.org/2004,3804)
BFH, Entscheidung vom 03.02.2004 - VII R 62/02 (https://dejure.org/2004,3804)
BFH, Entscheidung vom 03. Februar 2004 - VII R 62/02 (https://dejure.org/2004,3804)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    KraftStG § 10; ; AO 1977 § 175 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KraftStG § 10; AO (1977) § 175 Abs. 2
    Kfz-Steuerbefreiung für Anhänger

  • datenbank.nwb.de

    Zweckwidrige Verwendung eines steuerbefreiten Anhängers

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nicht steuerbefreite Verwendung eines Anhängers nach § 10 Abs. 4 KraftStG ? Ausreichender Nachweis durch Finanzamt erforderlich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von Kfz-Anhängern (Sattelanhänger); Erfordernis der Mitführung hinter eigenen Zugmaschinen ; Zweckwidrige Verwendung eines steuerbefreiten Anhängers ; Abstellen eines zum öffentlichen Verkehr zugelassenen Anhängers keine Verwendung ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KraftStG § 10 Abs 1
    Kraftfahrzeuganhänger

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 204, 324
  • BB 2004, 1041
  • DB 2004, 1026
  • BStBl II 2004, 527
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 12.08.1999 - VII R 112/98

    Kfz-Steuer bei Anhänger

    Auszug aus BFH, 03.02.2004 - VII R 62/02
    Nur weil die Vorschrift die Steuerbefreiung bereits aufgrund der "erklärten Absicht" des Steuerpflichtigen gewährt (Urteil des Senats vom 12. August 1999 VII R 112/98, BFHE 189, 561, BStBl II 1999, 799), einen Kfz-Anhänger (künftig) im Inland hinter einer solchen Zugmaschine zu verwenden, kann die Steuerbefreiung überhaupt sinnvoll von der zusätzlichen Voraussetzung abhängig gemacht werden, dass der betreffende Anhänger ein Kennzeichen in grüner Schrift auf weißem Grund führt (§ 10 Abs. 1 Satz 2 KraftStG).

    Demzufolge hat der Senat bereits in dem Urteil in BFHE 189, 561, BStBl II 1999, 799 ausgesprochen, § 10 Abs. 1 KraftStG setze kein fortdauerndes Mitführen des Anhängers hinter einem Zugfahrzeug, für das ein Anhängerzuschlag erhoben worden ist, voraus, sondern verlange lediglich für den Fall eines Mitführens des Anhängers hinter einem Fahrzeug, dass dieses ausschließlich hinter Fahrzeugen geschehe, für die ein Anhängerzuschlag erhoben wird.

    Die Steuer ist dann --abweichend von § 11 KraftStG-- für einen Monat zu erheben; sofern in dem an diesen Monatszeitraum anschließenden Monatszeitraum erneut eine solche Verwendung durchgeführt wird, ist die Steuer für einen weiteren Monatszeitraum zu entrichten (Senatsurteil in BFHE 189, 561, BStBl II 1999, 799).

    Sofern allerdings Mieter Anhänger, für die deren Eigentümer Steuerbefreiung gewährt worden ist, zweckwidrig verwenden, hat der Halter dafür kraftfahrzeugsteuerrechtlich einzustehen, wie der Senat bereits in dem Urteil in BFHE 189, 561, BStBl II 1999, 799 entschieden hat.

  • BFH, 28.11.1995 - VII R 106/94

    Verwendung eines inländischen Kfz-Anhängers hinter ausländischer Zugmaschine im

    Auszug aus BFH, 03.02.2004 - VII R 62/02
    Für den Fall der zweckwidrigen Verwendung eines steuerbefreiten Anhängers sieht das Gesetz keine Änderung des Kfz-Steuer-Befreiungsbescheides wegen Zweckverfehlung gemäß § 175 Abs. 2 AO 1977 vor, sondern es trifft in § 10 Abs. 4 KraftStG eine Spezialregelung (Urteil des Senats vom 28. November 1995 VII R 106/94, BFHE 180, 188, BStBl II 1996, 168).
  • BFH, 10.02.1987 - VII R 152/84

    Kraftfahrzeugsteuer - Befreiung - Anhänger - Antragsbindung einer Befreiung -

    Auszug aus BFH, 03.02.2004 - VII R 62/02
    Die Vorschrift geht davon aus, dass die Steuerbefreiung (zum Charakter der Bestimmung als Steuerbefreiungsvorschrift Urteil des Senats vom 10. Februar 1987 VII R 152/84, BFHE 149, 239, BStBl II 1987, 510) vor Beginn des betreffenden Nutzungszeitraums gewährt wird.
  • BFH, 20.08.1996 - VII R 1/96

    Festsetzung eines Anhängerzuschlags zur Kraftfahrzeugsteuer (KraftSt) -

    Auszug aus BFH, 03.02.2004 - VII R 62/02
    Denn die Verwendung hinter anderen als den nach § 10 Abs. 1 KraftStG zulässigen Kraftfahrzeugen ist Teil des Besteuerungstatbestandes (vgl. schon Senatsurteil vom 20. August 1996 VII R 1, 6/96, BFH/NV 1997, 152).
  • BFH, 05.04.2001 - VII B 224/00

    Kraftfahrzeugsteuer - Kfz-Anhänger - Steuerbefreiung - Sprungklage -

    Auszug aus BFH, 03.02.2004 - VII R 62/02
    Ein solcher Antrag ist nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 5. April 2001 VII B 224/00, BFH/NV 2001, 1457) Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiung; er muss vor Beginn der begünstigten Verwendung hinter einer Zugmaschine, für welche die Steuer um einen Anhängerzuschlag erhöht worden ist, gestellt werden.
  • FG Münster, 05.04.2005 - 13 K 2663/04

    Nacherhebung der Kfz-Steuer nur bei ausreichendem Nachweis der zweckwidrigen

    Er - der Beklagte - sei der Auffassung, dass die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3. Februar 2004 VII R 62/02 (BFHE 204, 324, BStBl II 2004, 527) und 11. März 2004 VII R 65/02 (BFHE 2004, 493, BStBl II 2004, 528) im Streitfall nicht zu einer Feststellungslast zu Lasten des Beklagten führen könne, da die Klägerin auf Grund der Vielzahl von Kontrollmitteilungen als unzuverlässig zu bezeichnen sei.

    Die zweckwidrige Verwendung des Anhängers hat das Finanzamt nachzuweisen; dieses trifft die Feststellungslast (zum Ganzen BFH in BFHE 204, 324, BStBl II 2004, 527; in BFHE 204, 493, BStBl II 2004, 528 a.E.).

    Hierfür hat die Klägerin als Halterin der Anhänger kraftfahrzeugsteuerrechtlich einzustehen (BFH in BFHE 204, 324, BStBl II 2004, 527; Urteil vom 12. August 1999 VII R 112/98, BFHE 189, 561, BStBl II 1999, 799).

    Die Systematik des § 10 KraftStG gilt auch in den Fällen des sog. Trailer-Leasing (BFH in BFHE 204, 324, BStBl II 2004, 527).

    Die vom Beklagten aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die BFH-Entscheidungen in BFHE 204, 324, BStBl II 2004, 527 und BFHE 204, 493, BStBl II 2004, 528 geklärt.

  • BFH, 11.03.2004 - VII R 65/02

    Kfz-Steuerbefreiung bei Feuerwehrdiensten privater Unternehmen

    Selbst wenn aber für die zweckwidrige Verwendung des Fahrzeuges und den Zeitpunkt ihres Beginns, mithin den Zeitpunkt des Entstehens der Steuer (§ 6 KraftStG) --anders als in den Fällen des § 10 Abs. 4 KraftStG (vgl. dazu Urteil des Senats vom 3. Februar 2004 VII R 62/02, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt)-- nicht das FA, sondern der Steuerpflichtige die Feststellungslast tragen sollte, bestünde im Streitfall kein Anlass zu einer weiteren Aufklärung hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung des Fahrzeuges; denn der Kläger hat sich dazu substantiiert erklärt, das FA hingegen verfügt offenbar über keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass diese Erklärung unrichtig oder unvollständig ist, und hat jedenfalls hierzu bislang nichts Substantiiertes vorgetragen.
  • FG München, 28.07.2004 - 4 K 1187/01

    Steuerbefreiung im kombinierten Verkehr; zu § 3a Nr. 9a KraftStG;

    Der Senat schließt sich insoweit dem BFH-Urteil vom 03.02.2004 VII R 62/02, BStBl II 2004, 527 an.

    Demgegenüber ist eine tatsächlich begünstigte Verwendung, soweit keine befreiungsschädliche Verwendung erfolgt, nicht Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiung, so dass eine Nichtverwendung befreiungsunschädlich ist (vgl. BFH vom 03.02.2004 a.a.O.).

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